(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgaseinsparung von
- 1.
mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist,
- 2.
mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder
- 3.
mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Biokraftstoffen.