Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) § 7Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.