Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende, 
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist, 
- 4.
- im Falle der Verwendung von  - a)
- Biomasse-Brennstoffen  - aa)
- die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt, 
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und 
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität, 
 
- b)
- flüssigen Biobrennstoffen  - aa)
- die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet, 
- bb)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und 
- cc)
- die jährliche Herstellungskapazität, 
 
 
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche und 
- 6.
- die Art der Treibhausgasberechnung.