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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik

(1) Bei der nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Der Ausschuss besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft sowie weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. An den Sitzungen des Ausschusses kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1.
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
2.
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
3.
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Die Überwachungsstelle beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.
(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf.
(5) Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle wird bei der Überwachungsstelle eingerichtet. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Ausschuss darüber hinaus durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.