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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung - BKADV)
§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle

(1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden dürfen:
1.
Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Absatz 1,
2.
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 1 Absatz 2,
3.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten und
4.
personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1.
(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert werden dürfen:
1.
in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23 bis 25,
2.
in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15, 16, 19 und 20,
3.
in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15 und 16,
4.
in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 13, 15, 21 und 22.
Für personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätzlich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.
(4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Personen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt gespeichert werden dürfen:
1.
in einer erkennungsdienstlichen Datei Daten gemäß § 5 Absatz 1,
2.
in der DNA-Analyse-Datei Daten gemäß § 5 Absatz 5.