die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die entweder
- a)
bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung angelegt sind und die das Erkennen und die Bekämpfung von Straftaten überregional agierender Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen Werdegangs der entsprechenden Personen ermöglichen, oder
- b)
im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminalamts als Ermittlungsbehörde angelegt sind
(Kriminalaktennachweise),