(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
- 1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
- 2.
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26, 26a und 27 unterbleibt darüber hinaus,
- 1.
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
- 3.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
- 4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die Absätze 1 und 2 hinaus, soweit
- 1.
eine nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde verweigert wurde,
- 2.
es sich bei den angeforderten personenbezogenen Daten um andere als die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien handelt oder
- 3.
die Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung nicht zugestimmt hat oder die Übermittlung in Widerspruch zu den von dem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Daten stünde.
Im Übrigen darf die auf einem Ersuchen nach der Richtlinie (EU) 2023/977 beruhende Übermittlung von Daten nur abgelehnt werden, soweit
- 1.
die angeforderten Daten dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen nicht zur Verfügung stehen,
- 2.
das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 26a Absatz 5 entspricht,
- 3.
das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder
- 4.
das Ersuchen eine Tat betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt.
Vor Ablehnung der Datenübermittlung soll der ersuchenden Stelle die Möglichkeit gegeben werden, Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. Im Falle der Ablehnung ist dies der ersuchenden Stelle einschließlich der Ablehnungsgründe mitzuteilen. § 26a Absatz 8 gilt entsprechend.
(3) Das Bundeskriminalamt führt für den polizeilichen Informationsaustausch und Rechtshilfeverkehr eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt. Hierbei berücksichtigt es insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bundesregierung und maßgeblich, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) vorliegt.