Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

  Eingangsformel
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
  § 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
  § 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
  § 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope
  § 6 Bewertung weiterer Schutzgüter
  § 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
  § 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
  § 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
  § 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
  § 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
  § 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
  § 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
  § 14 Höhe der Ersatzzahlung
  § 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
  § 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
  § 17 Übergangsvorschriften
  § 18 Inkrafttreten
  Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)
Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
  Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1)
Liste der Biotoptypen und -werte
  Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
  Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)
Naturräume in Deutschland
  Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4)
Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
  Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)
Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes