(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
(2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Soldatinnen. Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Soldaten.