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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
§ 3 Leistungsstufe

Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.