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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Nachversicherung bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.