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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Nachversicherung bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Soweit der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Geschäftsbereich die Entscheidung nach dieser Anordnung getroffen haben, wird ihnen die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.