Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aufgrund dieser Anordnung nach § 4 übertragen ist, wird dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils für seinen Geschäftsbereich die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.