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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen (Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung - BMeldDigiV)
§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung

Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
6.Datum der Anmeldung1311,
7.Anschrift1201 bis 1212,
8.alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung1213.