Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen (Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung - BMeldDigiV)
§ 9 Elektronische Anmeldung

(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:

 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.Geburtsname0201 bis 0202,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 7.Geschlecht0701,
 8.zum gesetzlichen Vertreter:0001,
 a)Familienname0902 bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a,
1200 bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften1201 bis 1213,
12.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
13.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1403, 1408, 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebenspartner:0001,
 a)Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1508, 1524,
1200 bis 1213a,
15.zu minderjährigen Kindern:0001,
 a)Familienname1601 bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
17.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802,
18.AZR-Nummer1712,
19.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302.


Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde:

1.Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers3001, 3002,
2.Einzugsdatum1301,
3.Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung1201 bis 1213,
4.Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht1306.


Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.