(1) Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 8 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.