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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 72 Anrufung der Einigungsstelle

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

Fußnote

(+++ § 72: Zur Nichtanwendung vgl. § 112 Abs. 4 Satz 5 +++)