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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 91
Rechtsstellung
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.
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