(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) wahr, sofern der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
- 1.
gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei nach § 2 Absatz 1 und 2 gerichtet ist,
- 2.
nach den Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde,
- 3.
einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird,
- 4.
das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist,
- 5.
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft,
- 6.
dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See seewärts des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 7 erforderlich macht.
Darüber hinaus nimmt die Bundespolizei die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung auch wahr, soweit der Verdacht eines Verbrechens (§ 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches) besteht
- 1.
nach Satz 1 Nummer 2,
- 2.
nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
- 3.
in Fällen von Satz 1 Nummer 6.
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihren in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen begangen wurde. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, darf die Bundespolizei die Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, wenn sie mit dem jeweiligen Sachverhalt bereits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1, § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 befasst ist und die zuständige Landesbehörde die Bundespolizei darum ersucht. Im Übrigen ist der Ermittlungsvorgang unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 2 und 3 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten seewärts des deutschen Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen; in diesen Fällen hat sie die Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche berührt sind, über ihre Entscheidung zu unterrichten.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3 gelten auf See seewärts des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.