(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, wenn
- 1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
Maßnahmen gegen die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- 3.
die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch eine von ihr beauftragte Person abwehren kann und
- 4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Diese Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.