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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten

Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 43 weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht. Sie kann ferner personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von Dritten erhalten hat.