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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen

(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten weiterverarbeiten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über folgende Personen erlangt hat, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgaben erforderlich ist:
1.
Verurteilte,
2.
Beschuldigte,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind.
(2) Die Bundespolizei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 weiterverarbeiten
1.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3
a)
die Grunddaten nach § 43 Absatz 3 Satz 2,
b)
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, soweit erforderlich,
c)
die kriminalaktenführende Dienststelle der Bundespolizei und die Kriminalaktennummer,
d)
die Tatzeiten und Tatorte und
e)
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten;
2.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,
3.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 weitere personenbezogene Daten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.