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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 47 Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie nach den §§ 44 und 45 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3.
Angabe der
a)
Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder
b)
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht die Bundespolizei die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von einem Dritten erhalten hat, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; dabei sind die erste datenverarbeitende Stelle und der Dritte, von dem die Daten erlangt wurden, soweit möglich, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem gekennzeichnet werden.