(1) Die Datenübermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die Bundespolizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 54 und 55 unterbleibt über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus auch dann,
- 1.
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
- 3.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
- 4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(3) Die Bundespolizei berücksichtigt im Rahmen der Prüfung, ob die Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 4 zu unterbleiben hat, insbesondere die in § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Erkenntnisquellen, länderspezifische Quellen sowie sonstige Quellen der Sicherheitsbehörden.