(1) Die Bundespolizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 28 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 61 in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf, oder
- 3.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig.
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß
- 1.
Personen Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 verabreden, vorbereiten oder verüben,
- 2.
sich Personen verbergen, die solche Straftaten begangen haben, oder
- 3.
sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß
- 1.
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten, verüben oder
- 2.
sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr im Rahmen von der Bundespolizei zugewiesenen Aufgaben während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.