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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 91
Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 90 Absatz 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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