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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen

Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.