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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.