(1) Die Präsidentin oder der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor mit der Auswahl und der Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder Ausschuss können verlangen, dass weitere Unterrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden.
(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eilbedürftigkeit (§ 45d Absatz 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist.
(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluss des Vorhabens in der Europäischen Union. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.
(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäischen Union die Aufgabe, die Vertreterinnen und Vertreter der Länder fachlich zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen.