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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)
§ 15 Verkehr mit anderen Stellen

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.