(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unternehmen inländisch, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Inland befindet.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Unternehmen ausländisch, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Ausland befindet.
(3) Eine Personalfunktion ist eine Geschäftstätigkeit, die von eigenem Personal des Unternehmens für das Unternehmen ausgeübt wird. Personalfunktionen sind insbesondere folgende Geschäftstätigkeiten:
- 1.
die Nutzung,
- 2.
die Anschaffung,
- 3.
die Herstellung,
- 4.
die Verwaltung,
- 5.
die Veräußerung,
- 6.
die Weiterentwicklung,
- 7.
der Schutz,
- 8.
die Risikosteuerung und
- 9.
die Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vorzunehmen.
(4) Eigenes Personal ist jede natürliche Person, die auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen für das Unternehmen tätig wird. Eine natürliche Person gehört auch dann zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn ein anderes Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die natürliche Person dem Unternehmen als Personal zu überlassen und sich die Verpflichtung auf die Überlassung beschränkt. Eine natürliche Person, die ohne jede vertragliche Vereinbarung für das Unternehmen tätig wird, gehört zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn die natürliche Person
- 1.
Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens ist oder
- 2.
dem Unternehmen oder den Gesellschaftern des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nahesteht.
(5) Die Personalfunktion einer Betriebsstätte ist für die Zuordnung von Vermögenswerten, von Chancen und Risiken oder von Geschäftsvorfällen maßgeblich, wenn der Ausübung dieser Personalfunktion im üblichen Geschäftsbetrieb im Verhältnis zu den Personalfunktionen, die in anderen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt werden, die größte Bedeutung für den jeweiligen Zuordnungsgegenstand zukommt. Nicht maßgeblich sind insbesondere Personalfunktionen, die bezogen auf den Zuordnungsgegenstand
- 1.
lediglich unterstützenden Charakter haben oder
- 2.
ausschließlich die allgemeine Geschäftspolitik des Unternehmens betreffen.
(6) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind Wirtschaftsgüter und Vorteile. Zu den Vermögenswerten gehören insbesondere
- 1.
materielle Wirtschaftsgüter,
- 2.
immaterielle Werte einschließlich immaterieller Wirtschaftsgüter,
- 3.
Beteiligungen und
- 4.
Finanzanlagen.