Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung - BSI-ITSiKV)
§ 13 Informationen für Verbraucher

Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der §§ 7 und 7a des BSI-Gesetzes.