Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:
- 1.
die Produktkategorien;
- 2.
die Anerkennung von Branchenstandards;
- 3.
die Freigabekriterien für das Kennzeichen.