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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen (Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung - BSIMRFPrV)
§ 6 Prüfungsbereich „Marketing und Medien“

Im Prüfungsbereich „Marketing und Medien“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Umgang mit sowie die Anwendung von sozialen Medien und das betriebliche Marketing der Kanzlei eigenverantwortlich und zielgruppenorientiert zu entwickeln und nach den Grundlagen des Berufs- und IT-Rechts zu betreuen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Entwickeln und Betreuen des Marketings unter Verwendung von Software- und KI-gestützten Marketinginstrumenten,
2.
eigenverantwortliches Betreuen der Kanzleihomepage,
3.
Entwickeln und Betreuen des Kanzleiauftritts, insbesondere in den sozialen Medien sowie
4.
Betreuen von E-Mail-, Print- und Direktmarketing.