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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht oder Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht (Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung - BSInsoFPrV)
§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach §13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.