Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz) § 6Unvorhergesehener Bedarf
Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.