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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
§ 7 Berichtspflicht

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.