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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
14. 

Anzeigen gemäß Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Deutschen Bundestages eingereicht hat, werden fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag aufbewahrt und danach dem ehemaligen Mitglied überlassen oder vernichtet.