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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
15. 

Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.