Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
7. 

In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Anschrift des Auftraggebers mitzuteilen.
Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn das Entgelt für eine oder mehrere Tätigkeiten 3.000 Euro im Monat oder 18.000 Euro im Jahr nicht übersteigt.