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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
8. 

Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Deutschen Bundestages mehr als 25% der Stimmrechte zustehen.
Unabhängig davon ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft immer dann anzeigepflichtig, wenn der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes übersteigt.