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Trefferliste für 'aufbewahrungsfristen'
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- § 50 NotAktVV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG NOTARIELLER AKTEN UND VERZEICHNISSE (NOTAKTVV) § 50 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen: 1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre
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- § 51 NotAktVV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG NOTARIELLER AKTEN UND VERZEICHNISSE (NOTAKTVV) § 51 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN FÜR ALTBESTÄNDE (1) Für Unterlagen, die vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen: 1. für die
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- § 5 WeinAlkoAbsV - Einzelnorm



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ÜBER DEN ABSATZ VON WEINALKOHOL AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN (WEIN-ALKOHOL-ABSATZ-VERORDNUNG - WEINALKOABSV) § 5 AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN, AUFBEWAHRUNGSFRISTEN, INVENTUR (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ...
- § 257 HGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 257 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325
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- § 45 MilchQuotV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER EU-MILCHQUOTENREGELUNG (MILCHQUOTENVERORDNUNG - MILCHQUOTV) § 45 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Soweit in dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung
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- § 7 RDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ (RECHTSDIENSTLEISTUNGSVERORDNUNG - RDV) § 7 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Akten und elektronische Akten über registrierte Personen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister
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- § 14 PflvDV - Einzelnorm



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NACH DEM VIERZEHNTEN KAPITEL DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH (PFLEGEVORSORGEZULAGE-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - PFLVDV) § 14 AUFZEICHNUNGS- UND AUFBEWAHRUNGSFRISTEN Die zentrale Stelle und die Versicherungsunternehmen haben die übermittelten Daten aufzuzeichnen und für die Dauer von sechs Jahren nach ...
- § 7 ZDPersAV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DER PERSONALAKTEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR DEN ZIVILDIENST (ZIVILDIENST-PERSONALAKTENVERORDNUNG - ZDPERSAV) § 7 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN; VERNICHTUNG DER PERSONALAKTE (1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Kriegsdienstverweigerin ...
- § 11 KrWaffKontrGDV 2 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES ÜBER DIE KONTROLLE VON KRIEGSWAFFEN § 11 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über
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- § 10 GroMiKV - Einzelnorm



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. 648/2012 UND ZUR ERGÄNZUNG DER MILLIONENKREDITVORSCHRIFTEN NACH DEM KREDITWESENGESETZ 1 (GROßKREDIT- UND MILLIONENKREDITVERORDNUNG - GROMIKV) § 10 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 ...
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