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Trefferliste für 'aufbewahrungsfristen'
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- § 50 NotAktVV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG NOTARIELLER AKTEN UND VERZEICHNISSE (NOTAKTVV) § 50 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen: 1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre
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- § 51 NotAktVV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG NOTARIELLER AKTEN UND VERZEICHNISSE (NOTAKTVV) § 51 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN FÜR ALTBESTÄNDE (1) Für Unterlagen, die vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen: 1. für die
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- § 5 WeinAlkoAbsV - Einzelnorm



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ÜBER DEN ABSATZ VON WEINALKOHOL AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN (WEIN-ALKOHOL-ABSATZ-VERORDNUNG - WEINALKOABSV) § 5 AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN, AUFBEWAHRUNGSFRISTEN, INVENTUR (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ...
- § 7 ZDPersAV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DER PERSONALAKTEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR DEN ZIVILDIENST (ZIVILDIENST-PERSONALAKTENVERORDNUNG - ZDPERSAV) § 7 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN; VERNICHTUNG DER PERSONALAKTE (1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Kriegsdienstverweigerin ...
- § 24 PStTG - Einzelnorm



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AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN MELDENDER PLATTFORMBETREIBER IN STEUERSACHEN (PLATTFORMEN-STEUERTRANSPARENZGESETZ - PSTTG) § 24 AUFZEICHNUNGEN; AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen: 1. eine Beschreibung ...
- § 11 KrWaffKontrGDV 2 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES ÜBER DIE KONTROLLE VON KRIEGSWAFFEN § 11 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über
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- § 1a WiPrPrüfV - Einzelnorm



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PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR WIRTSCHAFTSPRÜFER NACH §§ 14 UND 131L DER WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG (WIRTSCHAFTSPRÜFERPRÜFUNGSVERORDNUNG - WIPRPRÜFV) § 1A AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt ...
- Art 97 § 19a EGAO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR ABGABENORDNUNG (EGAO) § 19A AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1)§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach §
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- § 21 NotFV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NOTARIELLE FACHPRÜFUNG (NOTARFACHPRÜFUNGSVERORDNUNG - NOTFV) § 21 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren
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- § 7 RDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ (RECHTSDIENSTLEISTUNGSVERORDNUNG - RDV) § 7 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Akten und elektronische Akten über registrierte Personen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister
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