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BUrlG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis****
* Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT ...
Eingangsformel BUrlG - Einzelnorm***
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 1 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 1 URLAUBSANSPRUCH Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
§ 2 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 2 GELTUNGSBEREICH Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer ...
§ 3 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 3 DAUER DES URLAUBS (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. * zum Seitenanfang * ...
§ 4 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 4 WARTEZEIT Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 5 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 5 TEILURLAUB (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er ...
§ 6 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 6 AUSSCHLUß VON DOPPELANSPRÜCHEN (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ...
§ 7 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 7 ZEITPUNKT, ÜBERTRAGBARKEIT UND ABGELTUNG DES URLAUBS (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung ...
§ 8 BUrlG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 8 ERWERBSTÄTIGKEIT WÄHREND DES URLAUBS Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
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