* Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 1 URLAUBSANSPRUCH Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 2 GELTUNGSBEREICH Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 3 DAUER DES URLAUBS (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. * zum Seitenanfang * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 4 WARTEZEIT Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 5 TEILURLAUB (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 6 AUSSCHLUß VON DOPPELANSPRÜCHEN (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 7 ZEITPUNKT, ÜBERTRAGBARKEIT UND ABGELTUNG DES URLAUBS (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINDESTURLAUBSGESETZ FÜR ARBEITNEHMER (BUNDESURLAUBSGESETZ) § 8 ERWERBSTÄTIGKEIT WÄHREND DES URLAUBS Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...