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Trefferliste für 'eigentum'
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- § 216 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 216 ÜBERFÜHRUNG IN DAS EIGENTUM DES BUNDES (1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Absatz 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch
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- § 6 FStrG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESFERNSTRAßENGESETZ (FSTRG) § 6 EIGENTUM UND ANDERE RECHTE (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs
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- Art 234 § 4a EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 4A GEMEINSCHAFTLICHES EIGENTUM (1) Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. Für Grundstücke
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- § 13 DepotG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERWAHRUNG UND ANSCHAFFUNG VON WERTPAPIEREN (DEPOTGESETZ - DEPOTG) § 13 ERMÄCHTIGUNG ZUR VERFÜGUNG ÜBER DAS EIGENTUM (1) Eine Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, sich die anvertrauten Wertpapiere anzueignen oder das Eigentum an ihnen auf einen Dritten ...
- § 62 BauGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BAUGESETZBUCH *) (BAUGB) § 62 GEMEINSCHAFTLICHES EIGENTUM; BESONDERE RECHTLICHE VERHÄLTNISSE (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden. (2) Wenn einem Eigentümer
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- § 18 BwHFV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON HEILFÜRSORGE FÜR SOLDATINNEN UND SOLDATEN DER BUNDESWEHR (BUNDESWEHR-HEILFÜRSORGEVERORDNUNG - BWHFV) § 18 EIGENTUM AN HILFSMITTELN (1) Ein Hilfsmittel geht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht in das Eigentum der Soldatin oder des Soldaten über. (2) Wendet eine ...
- § 4 TfV - Einzelnorm



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UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 4 GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH, AUSSTELLENDE STELLE UND EIGENTUM (1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers. (2) Ein von einer zuständigen ...
- § 952 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 952 EIGENTUM AN SCHULDURKUNDEN (1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche
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- § 1256 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1256 ZUSAMMENTREFFEN VON PFANDRECHT UND EIGENTUM (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht
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- § 1063 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1063 ZUSAMMENTREFFEN MIT DEM EIGENTUM (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer
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