(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
- 1.
den Kartenhersteller,
- 2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
- 3.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.