(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.
(2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:
- 1.
Familienname und Vornamen und
- 2.
Tag und Ort der Geburt.
(4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
Familienname und Geburtsname,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Doktorgrad,
- 4.
Tag und Ort der Geburt,
- 5.
Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
- 6.
Staatsangehörigkeit,
- 7.
Ordensname, Künstlername,
- 8.
Dokumentenart und
- 9.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer.
Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.
(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.