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- StVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- Road Traffic Act (Straßenverkehrsgesetz) (Section 7-20)



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(BGBl. I S. 3108). Der Stand der deutschsprachigen Dokumentation kann aktueller sein. Vergleichen Sie dazu bitte http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html. Version information: The English translation includes the amendment(s) to the Act by Article 1 of the Act of 12 July 2021 (Federal ...
- § 28 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 28 FÜHRUNG UND INHALT DES FAHREIGNUNGSREGISTERS (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die
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- § 28a StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 28A EINTRAGUNG BEIM ABWEICHEN VOM BUßGELDKATALOG Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person
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- § 28b StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 28B (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 29 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 29 TILGUNG DER EINTRAGUNGEN (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über
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- § 30 StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 30 ÜBERMITTLUNG (1) Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen an die Stellen, die 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
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- § 30a StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 30A DIREKTEINSTELLUNG UND ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN (1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Absatz 1 bis 4b obliegen, dürfen die für die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus dem Fahreignungsregister
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- § 30b StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 30B AUTOMATISIERTES ANFRAGE- UND AUSKUNFTSVERFAHREN BEIM KRAFTFAHRT-BUNDESAMT (1) Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
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- § 30c StVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 30C VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN, AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich
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