, umso höher die Genauigkeit.



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... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 73 WIEDERHOLUNG DES MÜNDLICHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen ...



... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 74 INHALT DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht 1. im Fall einer Person, die die Erlaubnis ...



... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 75 PRÜFUNGSORT DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils ...



... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 76 DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN TEILS DER KENNTNISPRÜFUNG (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen ...