...
...
...
...
...
...
...
...
ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 41 BESTANDTEILE DES PRAKTISCHEN TEILS UND DAUER (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus 1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen ...
...
...
ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 42 BENOTUNG UND NOTE FÜR DIE IM PRAKTISCHEN TEIL ERBRACHTE LEISTUNG (1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von ...