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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'
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- Anlage BeamtVÜV - Einzelnorm



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NACH HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (BEAMTENVERSORGUNGS-ÜBERGANGSVERORDNUNG - BEAMTVÜV) ANLAGE (ZU § 1 ABS. 1) VERZEICHNIS DER ZUM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ ERLASSENEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN (Fundstelle: BGBl. I 1993, 372; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Gesetze (weggefallen ...
- VI. DelegationsAnO BEV - Einzelnorm



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AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (DELEGATIONSANORDNUNG BEV) VI. ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN NACH DEM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ (BEAMTVG) UND ERGÄNZENDEN VORSCHRIFTEN (1) Ich übertrage 1. den Dienststellen Mitte, Nord (zugleich auch für den Bereich der Dienststelle ...
- § 5 BMFSFJBAFzAZustAnO - Einzelnorm



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UND JUGEND AUF DAS BUNDESAMT FÜR FAMILIE UND ZIVILGESELLSCHAFTLICHE AUFGABEN (BMFSFJBAFZAZUSTANO) § 5 ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN NACH DEM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ Dem Bundesamt werden übertragen: 1. die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des ...
- BMinUWidAnO 2004 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER UNFALLFÜRSORGE NACH DEM BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ EINSCHLIEßLICH DES ERLASSES VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DER VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS ...
- BeamtVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



- * Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES ZUR GESAMTAUSGABE
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- § 108 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 108 ANWENDUNGSBEREICH IN DEN LÄNDERN (1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes
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- Anhang EV BeamtVG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) ANHANG EV AUSZUG AUS EINIGVTR ANLAGE I KAP. XIX SACHGEBIET A ABSCHNITT III (BGBL. II 1990, 889, 1142) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
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- § 27 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 27 BEGINN DER ZAHLUNGEN (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem
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- § 28 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 28 WITWERVERSORGUNG Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder
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- § 29 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 29 ZAHLUNG DER BEZÜGE (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf
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