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Trefferliste für 'grundsteuer'
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- § 27 GrStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 27 FESTSETZUNG DER GRUNDSTEUER (1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre
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- § 9 GrStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 9 STICHTAG FÜR DIE FESTSETZUNG DER GRUNDSTEUER, ENTSTEHUNG DER STEUER (1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für
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- Anlage I Kap IV B II EinigVtr - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERTRAG ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (EINIGUNGSVERTRAG) ANLAGE I KAP IV B II ANLAGE I KAPITEL IV SACHGEBIET B - HAUSHALTS- UND FINANZWESEN ABSCHNITT II
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- § 8 FAG - Einzelnorm



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die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken werden für die einzelnen Länder jeweils die Beträge ...
- GrStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer § 10 Steuerschuldner § 11 Persönliche Haftung § 12 Dingliche Haftung Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer ...
- § 2 BewG§81DV - Einzelnorm



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ergibt sich durch die Anwendung eines Vervielfältigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungszeitpunkt die Höhe des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Grundstücke bestimmt hat. (2) Der Vervielfältiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter Darmstadt Düsseldorf ...
- Inhaltsübersicht GrStG - Einzelnorm



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Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer § 10 Steuerschuldner § 11 Persönliche Haftung § 12 Dingliche Haftung Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer § 13 Steuermesszahl ...
- Art 106 GG - Einzelnorm



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an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. (6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung ...
- § 33 GrStG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 33 ERLASS WEGEN WESENTLICHER REINERTRAGSMINDERUNG BEI BETRIEBEN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um ...
- § 34 GrStG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 34 ERLASS WEGEN WESENTLICHER ERTRAGSMINDERUNG BEI BEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ...
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